Mobil bis ins hohe Alter
und trotz Behinderung
von Hans Peter
Oprecht (Schweizer
Bundesamt für Verkehr)
Seit dem 1. Januar 2004
sind in der Schweiz das
Behindertengleichstellungsgesetz
(BehiG) und die
Verordnung über die
behindertengerechte
Gestaltung des
öffentlichen Verkehrs (VböV)
in Kraft. Bezüglich des
öffentlichen Verkehrs (öV)
hält das BehiG fest,
dass bestehende Bauten,
Anlagen und Fahrzeuge
bis spätestens Ende 2023
den Bedürfnissen der
behinderten Reisenden
entsprechen müssen. Für
Bahnhöfe und
Haltestellen, die neu
gebaut oder im größeren
Stil umgebaut werden,
und für öV-Fahrzeuge,
die neu beschafft
werden, gilt die Vorgabe
der barrierefreien
Ausgestaltung bereits
seit Inkrafttreten des
Gesetzes. Für
Kundeninformationssysteme
und
Fahrscheinausgabegeräte
schreibt das Gesetz –
entsprechend der
durchschnittlichen
Lebensdauer dieser
Systeme – eine Anpassung
bis Ende 2013 vor. Die
VböV hält vor allem die
Finanzierungsmodalitäten
dieses Großprojekts
fest.
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Da im Alter
die Wege
vermehrt mit dem
öffentlichen
Verkehr
zurückgelegt
werden, kommt
dem ÖV eine
immer zentralere
Rolle in der
Mobilitätserhaltung
älterer Menschen
zu.
Foto: Schweizer
Bundesamt für
Verkehr
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Seit Juli 2006 ist zudem
die zum BehiG gehörende
Verordnung des
Department für Umwelt,
Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK)
über die technischen
Anforderungen an die
behindertengerechte
Gestaltung des
öffentlichen Verkehrs (VAböV)
in Kraft. Sie enthält
die allgemeinen
behindertenrelevanten
technischen
Detailvorgaben, wie
beispielsweise
hinsichtlich der
Mindestgrößen von
Schriften bei
Aushangfahrplänen und
Monitoren oder
betreffend der
Ausgestaltung und
Platzierung der
verschiedenen Tür- und
Halteanforderungsdrücker.
Zudem hält die VAböV die
spezifischen
Vorschriften für die
Bereiche Busse/Trolleybusse
und Seilbahnen fest,
etwa bezüglich der
maximal zulässigen
Fahrzeugrampenneigung.
Für die spezifischen
Vorschriften zur
barrierefreien
Ausgestaltung des
Bereichs Bahn und Tram-
etwa bezüglich der
maximal zulässigen
Niveaudifferenzen und
Spaltbreiten beim
stufenfreien Einstieg in
die Fahrzeuge – verweist
sie auf diverse
Ausführungsbestimmungen.
Die VAböV fußt auf den
„Funktionalen
Anforderungen für einen
behindertengerechten
Öffentlichen Verkehr“,
die bereits vor
Inkrafttreten des BehiG
gemeinsam durch das BAV,
den Verband öffentlicher
Verkehr (VöV) und die
schweizerische
Fachstelle 'Behinderte
und öffentlicher
Verkehr' (BöV)
erarbeitet wurden.
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Für
Kundeninformationssysteme
und
Fahrscheinausgabegeräte
schreibt das
Gesetz –
entsprechend der
durchschnittlichen
Lebensdauer
dieser Systeme –
eine Anpassung
bis Ende 2013
vor.
Foto: Schweizer
Bundesamt für
Verkehr
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Ebenfalls vom BehiG
erfasst sind Menschen
mit altersbedingten
Beeinträchtigungen, auch
wenn Seniorinnen und
Senioren sich selber nie
als „behindert“
bezeichnen würden.
Altersbedingte
Einschränkungen setzen
meistens zwischen dem
70. und 85. Altersjahr
ein. Das Aufstehen und
Hinsetzen kann zur Qual
werden; die Geh-, die
Seh-, die Hörfähigkeit,
der Tast- bzw.
Bewegungssinn und die
Muskelkraft ganz
allgemein können
vermindert sein. Den
öffentlichen Verkehr zu
benützen, bedeutet für
viele ältere Menschen
oft Stress, sei es, weil
der Fussgängerstreifen
zur Traminsel nur noch
langsam überquert werden
kann und die Grünphase
der Ampel zu kurz ist,
sei es wegen der
Kompliziertheit der zu
bedienenden
Fahrscheinapparate, der
Vielfalt der zu
verarbeitenden
Kundeninformationen, der
verminderten
Funktionsfähigkeiten des
Körpers oder der Angst,
zu wenig Zeit fürs Ein-
und Aussteigen zu haben
und zu stürzen. Da im
Alter die Wege vermehrt
mit dem öffentlichen
Verkehr zurückgelegt
werden, kommt dem ÖV
eine immer zentralere
Rolle in der
Mobilitätserhaltung
älterer Menschen zu. Mit
Blick auf die
demographische
Entwicklung ist die
barrierefreie
Ausgestaltung des
öffentlichen
Transportsystems deshalb
eine äußerst rentable
Investition in eine
nachhaltige Entwicklung.
Weitere Informationen
zum Thema
Barrierefreiheit im
schweizerischen
öffentlichen Verkehr
unter
www.bav.admin.ch/mobile.
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